Seminar IT-Recht 2021
- 21. bis 23. Juni 2021 in Port de Pollença/Mallorca
- Fortbildungsseminar gem. § 15 FAO
- 10 Zeitstunden
- Optional Lernerfolgskontrolle zur Erreichung zusätzlicher 5 Zeitstunden im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO n.F. ohne Zusatzkosten
Achtung! Wir hoffen natürlich sehr, dass die Veranstaltung stattfinden kann, sehen der Sache aber auch realistisch entgegen. Für den Fall, dass die Veranstaltung wegen Corona nicht stattfinden kann, entfallen natürlich die Kosten für die Veranstaltung. Eine Online-Veranstaltung und/oder eine hybride Veranstaltung macht bei „Segeln und Recht“ natürlich wenig Sinn… 🙂
Termine und Vortragszeiten
- 21.06.2021 09:00 bis 13:00 Uhr inklusive Pause
- 22.06.2021 09:00 bis 13:00 Uhr inklusive Pause
- 23.06.2021 09:00 bis 13:00 Uhr inklusive Pause
Themen und Referenten (vorläufig, Änderungen vorbehalten)
Update DSGVO – die aktuelle Verwaltungs- und Gerichtspraxis
Holger Loos
Das Inkrafttreten des einheitlichen EU-Datenschutzrechts jährt sich am 25.05.2021 zwar nun bereits zum dritten Mal. Die DSGVO stellt beratende Rechtsanwälte und Datenschutzbeauftragte jedoch weiterhin vor neue und anspruchsvolle Aufgaben. Während die Verwaltungspraxis sich nur schleppend in Richtung Vereinheitlichung bewegt, wird der Erfahrungsschatz der EU-weit praktizierenden Datenschützer zusehends reichhaltiger. An diesem Wissen werden die Teilnehmer partizipieren. Themen des DSGVO-Updates 2021 werden insbesondere sein:
- Die praktische Arbeit eines Datenschutzbeauftragten, auch unter Berücksichtigung aktueller Urteile, z.B.
- Ende des Privacy Shield: Datenschutzkonformer Umgang mit Datenverarbeitung in den USA – Praktischer Leitfaden zur Risikominimierung
- Datenschutzkonforme Gestaltung von Webseiten, Apps und Social-Media-Auftritten (Cookie-Banner und praktische Umsetzung)
- Irrglaube „Für Apps existieren keine Cookies“ – DSGVO konforme App-Gestaltung und die Problematik des ID-Tracking
- Datenschutzrechtliche Fallstricke beim Online-Marketing (insb. DSGVO und Direktwerbung)
- Einrichtung und Überwachung eines effektiven Datenschutzmanagements
Holger Loos
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Holger Loos ist ein IT- und Medienrechtler der ersten Stunden. Er war einer der ersten Fachanwälte für IT-Recht in Nord-Bayern und zählt heute zu den Internetrechts-Experten in Deutschland. Er ist Partner in einer kleinen IT-Rechts Boutique in der Nähe von Würzburg und Mitgründer/Geschäftsführer der Firma SiDIT, welche bundesweit Datenschutzbeauftragte bestellt und ein DSGVO-Portal betreibt. Er unterrichtet als Dozent an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg an der Schnittstelle Marketing/Recht, an der IHK Schweinfurt-Würzburg unter anderem zu Medienrecht, bildet an der IHK Datenschutzbeauftragte aus und ist gefragter Speaker, Autor und Interviewpartner zu Themen rund um IT-Recht/Medienrecht/Datenschutzrecht.
Vertragsgestaltung in agilen Softwareprojekten
John Krüger
Wer schreibt denn heute noch Pflichtenhefte? Softwareentwicklung ist agil, digital, vernetzt, kollaborativ, prozessgetrieben, richtungsorientiert, aber ergebnisoffen – auf den ersten, zweiten und dritten Blick ein Alptraum für den vertragsgestaltenden Juristen. Der will konkrete Pflichten und Pflichtverletzungen, Erfolge, Leistungen und Misserfolge schon im Vorfeld definieren. In kleinen und großen Softwareprojekten juristisch auch bei agilen Entwicklungsmethoden den Durchblick zu behalten, ist vermeintlich den Spezialisten vorbehalten, den „Nerds“. Um das zu ändern, werden die folgenden Themen das Seminar bestimmen:
- Das agile Manifest und Vertragsgestaltung.
- Geschüttelt, nicht gerührt: Vertragstypen-Bingo.
- Meine Rechte, Deine Rechte – wann machen wir Gesamtabnahme?
- Abnahme, Wartung & Pflege, Service-Management, Gewährleistung, Change-Management.
- Die Kür: Agil zum Festpreis?
John Krüger
Rechtsanwalt John Krüger ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei Cornea Franz Rechtsanwälte. Er ist Mitglied des Fachprüfungsausschusses „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ der Rechtsanwaltskammern Nürnberg und Bamberg. Er hält Resilienz, eine ordentliche Portion Idealismus und Respekt für sein Gegenüber für die wichtigsten Eigenschaften eines guten Anwalts, verrät in der Erstberatung immer zu viel und nimmt Misserfolge stets zu persönlich.
Medien und Intermediäre zwischen KI und Regulierungsbegehren – Update Plattformhaftung
Hans-Christian Gräfe
Künstliche Intelligenz (KI) und sogenannte Medienintermediäre haben gemeinsam, dass sie derzeit wie kaum ein anderes informationsrechtliches Phänomen im Fokus der Öffentlichkeit stehen. Dabei ist es egal, ob sich die Diskussion auf Uploadfilter, Umgang mit Hatespeech, #twittersperrt oder Trumps Social Media Ban richtet. Gemeinsam haben diese Beispiele, dass sie Höhepunkte einer Debatte um Inhaltsverantwortlichkeit auf Social Media darstellen. Damit geht einher, dass eine ganze Reihe gesellschaftlicher und politischer Handlungsempfehlungen um die Themen kreisen. Denn die Grundlage für die Plattformhaftung im Internet bildet immer noch die e-Commerce-Richtlinie aus dem Jahr 2000, also aus einer Zeit vor dem Erstarken der großen Inhaltsmittler. Seitdem sind vereinzelte Sonderregelungen wie das NetzDG und der Medienstaatsvertrag sowie sehr umfassende private Nutzungsbedingungen hinzugetreten. Dabei spielt der Einsatz von Technologie zum Inhaltsmanagement und ihre Unabhängigkeit von menschlicher Beurteilung eine besondere Rolle.
Das Verhältnis der Rechtsquellen und Rechtsschichten zueinander wird aktuell gehörig überarbeitet. Neue Regularien und Regulierungsentwürfe rund um Inhaltsnutzung und -verantwortlichkeit sind innerhalb der letzten Jahre in Kraft getreten, werden gerade umgesetzt oder vorgestellt, neben den o.g. z.B. der DSA-Entwurf, AI-Act-Entwurf oder der UrhDAG-Entwurf. Der Status de lege lata wird vorgestellt und Vorschläge de lege ferenda werden diskutiert, insbesondere wird es um folgende Themenschwerpunkte gehen:
- Regulierung von KI in den Medien
- Medieninhalte und Intermediäre: Finanzierung und Sortierung
- Novellierung der Plattformhaftung.
Hans-Christian Gräfe
Hans-Christian Gräfe, LL.M. ist Volljurist und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Weizenbaum-Institut für die vernetzte Gesellschaft. Sein Forschungsinteresse liegt hauptsächlich im Medien- und Informationsrecht, genauer gesagt im Online-Medienrecht, insbesondere zum Einfluss von Technologie auf Kommunikation und Meinungsbildung. Er betreut Lehraufträge, u.a. im Wirtschaftsprivatrecht an der Technischen Universität Berlin sowie Social-Media-Recht an der Northern Business School Hamburg und der Universität Vilnius. Bei Telemedicus.info gehört er zum Kernteam.
Bereits seit 2015 bewährt: Optional Lernerfolgskontrolle zur Erreichung zusätzlicher 5 Zeitstunden im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO n.F. ohne Zusatzkosten
Rechtlicher Hintergrund
Seit dem Jahre 2015 müssen gemäß der neuen Fassung des § 15 FAO 15 Zeitstunden Fachanwaltsfortbildung nachgewiesen werden. § 15 Abs. 4 FAO eröffnet dabei die Möglichkeit, bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums durchzuführen, sofern eine Lernerfolgskontrolle stattfindet. Die Satzungsversammlung hatte dabei eine Online-Fortbildung nach folgendem Muster vor Augen: „Bei der Online-Fortbildung erhalten die Teilnehmenden Newsletter für das entsprechende Fachgebiet, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung sowie Aufsätze, Gesetzgebungshinweise und Praxishinweise zusammengefasst werden. Die Lernerfolgskontrolle findet durch die Teilnahme an einem an den Lerninhalten anknüpfenden Prüfungsmodul statt und wird gesondert bescheinigt.“ (SV-Mat. 28/2013, Begründung des Vorschlags für eine Änderung des § 15 FAO (Fortbildung)).
Kooperation mit Telemedicus
Unser Kooperationspartner Telemedicus gibt eben einen solchen Newsletter wöchentlich heraus. Bereits publizierte Ausgaben können in einem Archiv abgerufen werden. Telemedicus hat uns dazu (natürlich ohne Übernahme einer Gewähr) bestätigt: „Unsere Newsletter sind so konzipiert, dass sie den Anforderungen der Satzungsversammlung der BRAK an das Selbststudium im Rahmen des § 15 Abs. 4 FAO n.F. entsprechen. Insbesondere handelt es sich um Newsletter für das entsprechende Fachgebiet, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung sowie Aufsätze, Gesetzgebungshinweise und Praxishinweise zusammengefasst werden.“ Das sorgfältige Studium der Telemedicus-Newsletter in einem Zeitraum von 6 Monaten nimmt nach unserer Überzeugung wenigstens 5 Zeitstunden in Anspruch.
Lernerfolgskontrolle
Als kostenlose Zusatzoption führen wir, basierend auf den Telemedicus-Newsletters der dem Fortbildungsseminar vorausgegangenen 6 Kalendermonate vor Ort in Mallorca eine schriftliche Lernerfolgskontrolle durch, über die wir eine gesonderte Bescheinigung ausstellen. Seit Einführung im Jahre 2015 wurden die von unseren Teilnehmern eingereichten Nachweise für das Selbststudium und die Lernerfolgskontrolle ausnahmslos anerkannt. Weder wir noch Telemedicus können aber dafür eine Gewähr übernehmen. Nach unserer Rechtsüberzeugung liegt aus den genannten Gründen aber eine Anerkennungsfähigkeit vor.
Unsere Leistungen
- 10 Zeitstunden an drei Tagen Unterricht gem. § 15 FAO
- Optional und ohne Zusatzkosten in Kooperation mit Telemedicus: Durchführung einer Lernerfolgskontrolle auf der Basis des für die Fortbildung im IT-Recht konzipierten Telemedicus-Newsletters (Ausgaben der 6 Kalendermonate vor der Veranstaltung) zur Erreichung weiterer 5 Zeitstunden im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO neue Fassung (ohne Gewähr)
- Tagungsgetränke
- Arbeitsunterlagen (PDF)
- Teilnahmebestätigung nach § 15 FAO
- Bestätigung über Durchführung der Lernerfolgskontrolle nach § 15 Abs. 4 FAO neue Fassung
Wichtiger Hinweis
Sowohl die Anerkennung der Vortragsstunden als auch die Anerkennung der Zeitstunden für das Selbststudium obliegen ausschließlich der Beurteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammern. Bislang wurde keiner Fortbildungsbescheinigung von SEGELN & RECHT die Anerkennung versagt.
Seminargebühren
520,00 Euro zzgl. MwSt. (618,80 Euro brutto) regulär 450,00 Euro zzgl. MwSt. (535,50 Euro brutto) für Mitglieder der DAVIT (Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltsverein) sowie Junganwälte (bis maximal zwei Jahre nach Zulassung zur Anwaltschaft) Das Seminar findet in jedem Fall statt. Eine Mindestteilnehmerzahl gibt es nicht.