Seminar IT-Recht 2023

  • 11. bis 13. Juni 2023 in Port de Pollença/Mallorca
  • Fortbildungsseminar gem. § 15 FAO
  • 10 Zeitstunden
  • Optional Lernerfolgskontrolle zur Erreichung zusätzlicher 5 Zeitstunden im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO n.F. ohne Zusatzkosten

Termine und Vortragszeiten

  • 11.06.2023 09:00 bis 13:00 Uhr inklusive Pause
  • 12.06.2023 09:00 bis 13:00 Uhr inklusive Pause
  • 13.06.2023 09:00 bis 13:00 Uhr inklusive Pause
Seminar IT-Recht 2021

Themen und Referenten (vorläufig, Änderungen vorbehalten; insbesondere der Vortrag von Iris Duch wird sich noch ändern)

 

Agile Entwicklung = agile Verträge?!

Dr. Falk W. Müller

Für Juristen sind Wasserfallprojekte die Wunschsituation: Klare Prozesse und Abfolgen, Lasten- und Pflichtenhefte, ein abgesteckter Entwicklungszeitraum mit Meilensteinen und Abnahmen. Einzig, Wasserfälle passen nicht mehr in unsere schnelllebige Zeit, in der sich Unternehmen täglich den Märkten anpassen müssen.

 

Das führt zu SCRUM & Co.: In agiler Arbeitsweise entwickeln IT’ler das, was der Markt tatsächlich braucht, und zwar in der Geschwindigkeit, wie er es braucht und wie es sinnvoll ist. Sie stimmen sich mit dem Kunden mal mehr, mal weniger spezifisch ab, um eine gangbare Lösung, vielleicht auch ein MVP möglichst schnell zum Laufen zu kriegen. Sie bieten mal Werke, mal Time and Material an und fühlen sich sicher.

 

Aber was passiert, wenn der Kunde unglücklich ist? Der Vortrag behandelt und klärt die typischen Probleme agiler Projekte und Verträge. Er erklärt, wie SCRUM überhaupt funktioniert und wie es in Projekten und Entwicklung eingebunden wird. Er geht auf die personelle und vertragliche Umsetzung von agilen Projekten ein, zeigt, wie wir Juristen uns beratend und hilfreich einbringen können, gibt Vorschläge und praktische Tipps für Vertragsgestaltung und Zusammenarbeit mit dem Kunden, Tipps und Hinweise zu Gewährleistungund möglichen Haftungsbeschränkungen wie auch Change Management und Fragestellungen rund um die Abnahme.

Falk W. Müller

Dr. Falk W. Müller

In Falks Brust schlagen zwei Herzen: Seit über 25 Jahren arbeitet er als Softwareentwickler und Consultant in der Webentwicklung und verfügt damit über profunde IT-Erfahrung. Zugleich berät er als Rechtsanwalt in agilen Projekten, bei Open Source, Datenschutz, KI, Prozessualisierung und Vertragsgestaltung. Falk ist , wie wir aus Erfahrung bestätigen können,  kein Paragraphenreiter – er erklärt „Recht“ verständlich und unterhaltsam mit ständigem Bezug zur echten IT-Praxis und ist regelmäßiger Speaker auf Konferenzen. Er hält außerdem einen Lehrauftrag an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg.

Datenschutz bei Microsoft 365 wirksam und risikobasiert umsetzen

Dr. Viktoria Schmittmann, LL.M. M.Sc.

Die Diskussionen um die Nutzung von Microsoft 365 und die datenschutzrechtlichen Bedenken vieler Aufsichtsbehörden bis hin zur Androhung der Untersagung der Dienste ebben nicht ab. Die Wirklichkeit in den Unternehmen spricht aber eine andere Sprache: im Rahmen von „Cloud first“-Strategien sind die Dienste essentieller denn je für Geschäftsprozesse jeder Art. Der Vortrag und der darin inkludierte Workshop soll die Diskussion rund um Microsoft 365 versachlichen und Wege zu einem adäquaten Umgang mit den datenschutzrechtlichen Herausforderungen aufzeigen.

 

  • Aktueller Stand der Diskussion um den Einsatz von Microsoft 365 (und US-Cloud-Anbietern allgemein) bei Aufsichtsbehörden und Gerichten
  • Übersicht zu neuen Microsoft-Diensten und datenschutzrechtlichen Herausforderungen, insbesondere Microsoft Viva Insights
  • Das derzeitige „Data Protection Addendum“ (DPA) auf dem Prüfstand
  • Praxis-Workshop: Wie erstelle ich eine DSFA und ein VVT für Microsoft 365? Muss ich eine TIA durchführen und falls ja, wie?
  • Strategien für Cloud (Privacy) Governance in Unternehmen und das Monitoring von über 1000 Microsoft 365-Updates im Jahr

Dr. Viktoria Schmittmann, LL.M. M.Sc.

Dr. Viktoria Schmittmann, LL.M. M.Sc. ist Fachanwältin für IT-Recht und Wirtschaftsinformatikerin bei der Zuhorn & Partner Rechtsanwälte mbB (www.zuhorn.de) und bpc GmbH (www.b-p-c.eu). Ihre Beratungspraxis ist auf das gesamte Spektrum des Datenschutzrechts und die Schnittstellen zum Telekommunikations- und Energierecht fokussiert. Sie ist als zertifizierte Datenschutzauditorin und externe Datenschutzbeauftragte tätig für nationale und internationale Unternehmen und Behörden. Viktoria Schmittmann hält einen Lehrauftrag für IT-Recht und Compliance an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management und ist Mitglied des Institute for Innovation in Legal & Compliance an der BSP Business & Law School Berlin. Sie leitet zudem den Business Circle Privacy & Compliance im German Chapter der International Association of Microsoft Channel Partners (IAMCP) und ist Mitglied der Gesellschaft für Informatik (GI), der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI) und der International Association of Privacy Professionals (IAPP).

Update DSGVO – die aktuelle Verwaltungs- und Gerichtspraxis

Iris Duch, MLE

Das Inkrafttreten des einheitlichen EU-Datenschutzrechts jährt sich am 25.05.2021 zwar nun bereits zum fünften Mal. Die DSGVO stellt beratende Rechtsanwälte und Datenschutzbeauftragte jedoch weiterhin vor neue und anspruchsvolle Aufgaben. Während die Verwaltungspraxis sich nur schleppend in Richtung Vereinheitlichung bewegt, wird der Erfahrungsschatz der EU-weit praktizierenden Datenschützer zusehends reichhaltiger. An diesem Wissen werden die Teilnehmer partizipieren. Themen des DSGVO-Updates 2023 werden insbesondere sein:

  • Die praktische Arbeit eines Datenschutzbeauftragten, auch unter Berücksichtigung aktueller Urteile,
  • Datenschutzrechtliche Fallstricke beim Online-Marketing (insb. DSGVO und Direktwerbung)
  • Einrichtung und Überwachung eines effektiven Datenschutzmanagements

Iris Duch, MLE

Iris Duch ist Rechtsanwältin und Datenschutzbeauftragte und arbeitet als Head of Data Protection & Business Development bei CLARIUS.LEGAL Rechtsanwaltsaktiengesellschaft in Hamburg.

 

Sie ist seit mehreren Jahren im Bereich Legal Outsourcing / Datenschutzberatung tätig und leitet dabei verschiedenste Datenschutzprojekte von Telekommunikationsanbietern, Netzwerkstrukturanbietern, Kabelnetzanbietern und global agierenden Unternehmen in den unterschiedlichsten Bereichen.

Sie ist zudem an der Entwicklung unterschiedlicher Legal-Tech-Plattformen, zum Beispiel im Bereich Whistleblowing, Datenschutz-Tools und e-Learning beteiligt.

Bereits seit 2015 bewährt: Optional Lernerfolgskontrolle zur Erreichung zusätzlicher 5 Zeitstunden im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO n.F. ohne Zusatzkosten

Rechtlicher Hintergrund

 

Seit dem Jahre 2015 müssen gemäß der neuen Fassung des § 15 FAO 15 Zeitstunden Fachanwaltsfortbildung nachgewiesen werden. § 15 Abs. 4 FAO eröffnet dabei die Möglichkeit, bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums durchzuführen, sofern eine Lernerfolgskontrolle stattfindet. Die Satzungsversammlung hatte dabei eine Online-Fortbildung nach folgendem Muster vor Augen: „Bei der Online-Fortbildung erhalten die Teilnehmenden Newsletter für das entsprechende Fachgebiet, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung sowie Aufsätze, Gesetzgebungshinweise und Praxishinweise zusammengefasst werden. Die Lernerfolgskontrolle findet durch die Teilnahme an einem an den Lerninhalten anknüpfenden Prüfungsmodul statt und wird gesondert bescheinigt.“ (SV-Mat. 28/2013, Begründung des Vorschlags für eine Änderung des § 15 FAO (Fortbildung)).

 

Kooperation mit Telemedicus

 

Unser Kooperationspartner Telemedicus gibt eben einen solchen Newsletter wöchentlich heraus. Bereits publizierte Ausgaben können in einem Archiv abgerufen werden. Telemedicus hat uns dazu (natürlich ohne Übernahme einer Gewähr) bestätigt: „Unsere Newsletter sind so konzipiert, dass sie den Anforderungen der Satzungsversammlung der BRAK an das Selbststudium im Rahmen des § 15 Abs. 4 FAO n.F. entsprechen. Insbesondere handelt es sich um Newsletter für das entsprechende Fachgebiet, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung sowie Aufsätze, Gesetzgebungshinweise und Praxishinweise zusammengefasst werden.“ Das sorgfältige Studium der Telemedicus-Newsletter in einem Zeitraum von 6 Monaten nimmt nach unserer Überzeugung wenigstens 5 Zeitstunden in Anspruch.

 

Lernerfolgskontrolle

 

Als kostenlose Zusatzoption führen wir, basierend auf den Telemedicus-Newsletters der dem Fortbildungsseminar vorausgegangenen 6 Kalendermonate vor Ort in Mallorca eine schriftliche Lernerfolgskontrolle durch, über die wir eine gesonderte Bescheinigung ausstellen. Seit Einführung im Jahre 2015 wurden die von unseren Teilnehmern eingereichten Nachweise für das Selbststudium und die Lernerfolgskontrolle ausnahmslos anerkannt. Weder wir noch Telemedicus können aber dafür eine Gewähr übernehmen. Nach unserer Rechtsüberzeugung liegt aus den genannten Gründen aber eine Anerkennungsfähigkeit vor.

Unsere Leistungen

 

  • 10 Zeitstunden an drei Tagen Unterricht gem. § 15 FAO
  • Optional und ohne Zusatzkosten in Kooperation mit Telemedicus: Durchführung einer Lernerfolgskontrolle auf der Basis des für die Fortbildung im IT-Recht konzipierten Telemedicus-Newsletters (Ausgaben der 6 Kalendermonate vor der Veranstaltung) zur Erreichung weiterer 5 Zeitstunden im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO neue Fassung (ohne Gewähr)
  • Tagungsgetränke
  • Arbeitsunterlagen (PDF)
  • Teilnahmebestätigung nach § 15 FAO
  • Bestätigung über Durchführung der Lernerfolgskontrolle nach § 15 Abs. 4 FAO neue Fassung

Wichtiger Hinweis

 

Sowohl die Anerkennung der Vortragsstunden als auch die Anerkennung der Zeitstunden für das Selbststudium obliegen ausschließlich der Beurteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammern. Bislang wurde keiner Fortbildungsbescheinigung von SEGELN & RECHT die Anerkennung versagt.

Seminargebühren

 

580,00 Euro zzgl. MwSt. (690,20 Euro brutto) regulär

500,00 Euro zzgl. MwSt. (595,00 Euro brutto) für Mitglieder der DAVIT (Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltsverein) sowie Junganwälte (bis maximal zwei Jahre nach Zulassung zur Anwaltschaft) Das Seminar findet in jedem Fall statt. Eine Mindestteilnehmerzahl gibt es nicht.