Seminar IT-Recht 2024

  • 09. bis 11. Juni 2024 in Can Picafort/Mallorca
  • Fortbildungsseminar gem. § 15 FAO
  • 10 Zeitstunden
  • Optional Lernerfolgskontrolle zur Erreichung zusätzlicher 5 Zeitstunden im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO n.F. ohne Zusatzkosten

Termine und Vortragszeiten

  • 09.06.2024 09:00 bis 13:00 Uhr inklusive Pause
  • 10.06.2024 09:00 bis 13:00 Uhr inklusive Pause
  • 11.06.2024 09:00 bis 13:00 Uhr inklusive Pause
Seminar IT-Recht 2021

Themen und Referenten (vorläufig, Änderungen vorbehalten)

 

Prozessstrategien im einstweiligen Rechtschutz

Michael Weber und John Krueger

Das IT-Recht schreit geradezu nach schnellen Lösungen. Um mit dem Tempo der Digitalisierung mithalten zu können, kann nicht immer auf den Ausgang eines Prozesses gewartet werden. Der einstweilige Rechtschutz ist das entscheidende Werkzeug, um den rechtlichen Zustand bis zur endgültigen Klärung zu regeln. Häufig macht er sogar das Hauptsacheverfahren entbehrlich.

Die Berührungen des IT-Rechtlers mit Verfahren des einstweiligen Rechtschutz sind mannigfaltig. Meist geht es um die Verletzung absoluter Schutzrechte oder um wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, aber auch im originären IT Recht gibt es Anwendungsfälle.

Michael Weber und John Krüger führen durch die verschiedenen Arten des einstweiligen Rechtschutz und deren Anwendungsfälle. Sie präsentieren praxisnahe Strategien von der Vorbereitung und den richtigen Anträgen bis zur Vollziehung und den Möglichkeiten der Verteidigung.

John Krüger

John Krüger

Michael Weber

Rechtsanwalt John Krüger ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei Cornea Franz Rechtsanwälte. Er ist Mitglied des Fachprüfungsausschusses „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ der Rechtsanwaltskammern Nürnberg und Bamberg. Er hält Resilienz, eine ordentliche Portion Idealismus und Respekt für sein Gegenüber für die wichtigsten Eigenschaften eines guten Anwalts, verrät in der Erstberatung immer zu viel und nimmt Misserfolge stets zu persönlich.

 

Seit Anbeginn dieser Veranstaltungsreihe versuchen wir, Michael Weber zu einem Vortrag zu überzeugen… Nun ist es endlich soweit!

Michael ist ein absolutes Allroundtalent. Er ist nicht nur Fachanwalt für IT-Recht, sondern hat noch zwei weitere Fachanwaltstitel. Er ist der, den viele der Teilnehmer in den vergangenen Jahren gefragt haben, wenn sie prozessuale Probleme haben. Entsprechend sind wir sehr froh, ihn endlich mal „auf der anderen Seite“ zu haben!

Künstliche Intelligenz im IP-, Persönlichkeits- und Lauterkeitsrecht sowie Überblick über den AI Act

Dr. Alexander Hogertz

Insbesondere die generative AI hat weltweit einen großen Hype ausgelöst und in den nächsten Jahren werden für viele Lebens- und Arbeitsbereiche bahnbrechende Fortschritte erwartet bzw. befürchtet.

 

Sicher ist schon jetzt, dass es durch den Einsatz künstlicher Intelligenz in nahezu allen Kreativbereichen zu großen Umbrüchen kommen wird, die schon jetzt unzählige rechtliche Fragen aufwerfen.

 

Der Vortrag behandelt im ersten Teil die rechtlichen Aspekte des Einsatzes künstlicher Intelligenz im Urheber-, Design-, Marken-, Lauterkeits- und Allg. Persönlichkeitsrecht und gibt im zweiten Teil einen Überblick über den jüngst verabschiedeten AI Act der Europäischen Union.

Dr. Alexander Hogertz

Dr. Alexander Hogertz ist Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Als in Deutschland und in New York zugelassener Rechtsanwalt berät und vertritt er aus der Mitte Berlins nationale und internationale Unternehmen zu allen Fragen des IP-, IT-, Wettbewerbs- und Medienrechts (HOGERTZ Rechtsanwälte).

UPDATE DSGVO – Rechtsprechung, Aufsichtsbehörden u.v.m.

Iris Duch, MLE

Das Inkrafttreten des einheitlichen EU-Datenschutzrechts jährt sich am 25.05.2024 zwar nun bereits zum siebten Mal. Die DSGVO stellt beratende Rechtsanwälte und Datenschutzbeauftragte jedoch weiterhin vor neue und anspruchsvolle Aufgaben. Während die Verwaltungspraxis sich nur schleppend in Richtung Vereinheitlichung bewegt, wird der Erfahrungsschatz der EU-weit praktizierenden Datenschützer zusehends reichhaltiger, die Rechtsprechung fundierter. An diesem Wissen werden die Teilnehmer partizipieren. Themen des DSGVO-Updates 2024 werden insbesondere sein:

 

  • Die aktuelle Gerichtspraxis im Zusammenhang mit der DSGVO
  • Neuigkeiten von den Aufsichtsbehörden

Dr. Falk W. Müller

Iris ist Rechtsanwältin, Geschäftsführerin und Co-Founder der SiDIT Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg und hat sich auf Datenschutz- und KI-Recht spezialisiert.

 

Sie war bereits an einer Vielzahl von Legal Tech Produktentwicklungen projektführend und für ihre Mandanten als Rechtsberaterin tätig. Von Hause aus liegt es ihr, große, global agierende Unternehmensstrukturen zielorientiert und praxisnah zu beraten. Zu Ihren Mandanten zählen daher unter anderem große Zulieferer der Automobilbranche, Lebensversicherungen und KI-Entwickler.

 

Sie ist im Übrigen Datenschutzbeauftragte (TÜV Nord), mehrfache Unternehmens-Gründerin und neben ihrer Rolle als Geschäftsführerin der SiDIT Legal auch Prokuristin bei MADUKA GmbH.

Bereits seit 2015 bewährt: Optional Lernerfolgskontrolle zur Erreichung zusätzlicher 5 Zeitstunden im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO n.F. ohne Zusatzkosten

Rechtlicher Hintergrund

 

Seit dem Jahre 2015 müssen gemäß der neuen Fassung des § 15 FAO 15 Zeitstunden Fachanwaltsfortbildung nachgewiesen werden. § 15 Abs. 4 FAO eröffnet dabei die Möglichkeit, bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums durchzuführen, sofern eine Lernerfolgskontrolle stattfindet. Die Satzungsversammlung hatte dabei eine Online-Fortbildung nach folgendem Muster vor Augen: „Bei der Online-Fortbildung erhalten die Teilnehmenden Newsletter für das entsprechende Fachgebiet, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung sowie Aufsätze, Gesetzgebungshinweise und Praxishinweise zusammengefasst werden. Die Lernerfolgskontrolle findet durch die Teilnahme an einem an den Lerninhalten anknüpfenden Prüfungsmodul statt und wird gesondert bescheinigt.“ (SV-Mat. 28/2013, Begründung des Vorschlags für eine Änderung des § 15 FAO (Fortbildung)).

 

Kooperation mit Telemedicus

 

Unser Kooperationspartner Telemedicus gibt eben einen solchen Newsletter wöchentlich heraus. Bereits publizierte Ausgaben können in einem Archiv abgerufen werden. Telemedicus hat uns dazu (natürlich ohne Übernahme einer Gewähr) bestätigt: „Unsere Newsletter sind so konzipiert, dass sie den Anforderungen der Satzungsversammlung der BRAK an das Selbststudium im Rahmen des § 15 Abs. 4 FAO n.F. entsprechen. Insbesondere handelt es sich um Newsletter für das entsprechende Fachgebiet, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung sowie Aufsätze, Gesetzgebungshinweise und Praxishinweise zusammengefasst werden.“ Das sorgfältige Studium der Telemedicus-Newsletter in einem Zeitraum von 6 Monaten nimmt nach unserer Überzeugung wenigstens 5 Zeitstunden in Anspruch.

 

Lernerfolgskontrolle

 

Als kostenlose Zusatzoption führen wir, basierend auf den Telemedicus-Newsletters der dem Fortbildungsseminar vorausgegangenen 6 Kalendermonate vor Ort in Mallorca eine schriftliche Lernerfolgskontrolle durch, über die wir eine gesonderte Bescheinigung ausstellen. Seit Einführung im Jahre 2015 wurden die von unseren Teilnehmern eingereichten Nachweise für das Selbststudium und die Lernerfolgskontrolle ausnahmslos anerkannt. Weder wir noch Telemedicus können aber dafür eine Gewähr übernehmen. Nach unserer Rechtsüberzeugung liegt aus den genannten Gründen aber eine Anerkennungsfähigkeit vor.

Unsere Leistungen

 

  • 10 Zeitstunden an drei Tagen Unterricht gem. § 15 FAO
  • Optional und ohne Zusatzkosten in Kooperation mit Telemedicus: Durchführung einer Lernerfolgskontrolle auf der Basis des für die Fortbildung im IT-Recht konzipierten Telemedicus-Newsletters (Ausgaben der 6 Kalendermonate vor der Veranstaltung) zur Erreichung weiterer 5 Zeitstunden im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO neue Fassung (ohne Gewähr)
  • Tagungsgetränke
  • Arbeitsunterlagen (PDF)
  • Teilnahmebestätigung nach § 15 FAO
  • Bestätigung über Durchführung der Lernerfolgskontrolle nach § 15 Abs. 4 FAO neue Fassung

Wichtiger Hinweis

 

Sowohl die Anerkennung der Vortragsstunden als auch die Anerkennung der Zeitstunden für das Selbststudium obliegen ausschließlich der Beurteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammern. Bislang wurde keiner Fortbildungsbescheinigung von SEGELN & RECHT die Anerkennung versagt.

Seminargebühren

 

580,00 Euro zzgl. MwSt. (690,20 Euro brutto) regulär

500,00 Euro zzgl. MwSt. (595,00 Euro brutto) für Mitglieder der DAVIT (Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltsverein) sowie Junganwälte (bis maximal zwei Jahre nach Zulassung zur Anwaltschaft) Das Seminar findet in jedem Fall statt. Eine Mindestteilnehmerzahl gibt es nicht.